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Medizinische Versorgung / Häusliche Krankenpflege nach SGB V

Versicherte haben nach § 37 SGB V Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn damit ein Krankenhausaufenthalt vermieden, verkürzt oder die ärztliche Behandlung gesichert wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Unterstützung.

Behandlungspflege – verordnet durch den Arzt

  • Wundversorgung und Verbandwechsel
  • Richten und Verabreichen von Medikamenten
  • Dekubitusbehandlung
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Insulin- und subkutane Injektionen
  • Anlegen von Kompressionsverbänden oder -strümpfen
  • Auflegen von Kälte- und Wärmeträgern

Wir beraten Sie gern zu Umfang, Kosten und ärztlicher Verordnung.